Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
wenn Sie über einen Genesungsnachweis verfügen – wobei die zugrundeliegende positive Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegen muss – oder seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind, sind Sie gemäß § 7 Abs.1 SchutzAusnahmV mit Getesteten gleichzusetzen und können daher statt eines Testnachweises den Impf-oder Genesenennachweis vorlegen.
Falls Sie Beides nicht vorweisen können, sich aber in einem der vielen Testzentren testen lassen, reicht die Vorlage (als Schriftstück oder Foto) für die Erstellung eines Besucherausweises hier im St.-Katharinen-Stift.
Wir freuen uns über diese Erleichterung und grüßen Sie von Herzen!