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Falls ein Pflegebedürftiger, der in seiner eigenen Wohnung
lebt, vorübergehend nicht versorgt werden kann, steht ihm
Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung zu.
Gründe hierfür können sein,
Vor der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist ein entsprechender
Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Sind die Anspruchs-
voraussetzungen erfüllt, beteiligen sich die Pflegekassen an den pflege-
bedingten Aufwendungen.
Die Leistungen der Pflegekassen sind allerdings bezüglich der Höhe und
Dauer begrenzt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Kurzzeit- pflegegast zu übernehmen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Emunds, Leiter der Einrichtung, unter
Tel.: 02541 89-14533 gern zur Verfügung.
Die aktuellen Vergütungssätze (PDF-Datei) können Sie hier downloaden; eine individuelle Kostenkalkulation können Sie sich hier erstellen.


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